Grunderwerbsteuer bei Sachgründung einer KG durch Anteilsübertragung
Schon wieder Grunderwerbsteuer!
Verlängerung der Beteiligungskette an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften im zeitlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2b GrEStGFG Baden-Württemberg (Urt. v. 26.4.24 - 5 K 1696/23) bestätigt erwartungsgemäß Steuerpflicht in einem Fall der Ausgliederung zur Aufnahme einer grundbesitzenden GmbH auf eine kurz zuvor "selbst" gegründete KG.
Unter Geltung der Rechtslage bis zum 30.06.2021 war der Vorgang (nur) steuerbar gem. § 1 III Nr. 3 GrEStG, aber steuerbefreit gem. § 5 II GrEStG. Damit erweist sich die "Missbrauchsverhinderung" durch § 1 Abs. 2b GrEStG erneut als wenig treffsicher.
FC Nürnberg: kein Dispens von Vorbehaltensfristen
Die Sachgründung der KG sei nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der BFH die Einhaltung der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG für entbehrlich halte. Die Verpflichtung zur Leistung der Sacheinlage sei von deren Vornahme zu trennen, auch wenn die Anteilsabtretung sofort erfolgt sei.
Die Entscheidung führt zu einer massiven Benachteiligung der Einzelrechtsnachfolge bei Neugründungen von Gesellschaften. Damit setzt sich bei den Ergänzungstatbeständen fort, was im Bereich der Grundstücksübertragung deswegen gilt, weil § 6a Satz 1 GrEStG nur § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG in die Privilegierung einbezieht.
Für Personengesellschaften ist dies gravierend, weil der Einzelkaufmann auf diese nicht zur Neugründung ausgliedern kann (vgl. § 152 UmwG).
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die Einführung von § 1 Abs. 2b GrEStG handwerklich denkbar schlecht gemacht ist. Denn ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG durch eine KG des Alleingesellschafters war und ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit. Die hier eingetretene Rechtsfolge hat mit der missbrauchsverhindernden Zielsetzung der Grunderwerbsteuerreform 2021 nichts, aber auch gar nichts zu tun!