Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen nicht steuerbar
In der jüngsten Rechtsprechung hat das Finanzgericht Köln ein spannendes Urteil zu Ablösezahlungen für Nießbrauchrechte gefällt.
1. Hintergrund der Entscheidung
Im Kern ging es in diesem Fall um die Frage, ob Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Kapitalgesellschaftsanteilen erfolgen, einkommensteuerpflichtig sind.
2. Die zentrale Entscheidung
Das Finanzgericht Köln entschied, dass solche Zahlungen nicht steuerbar sind. Die wesentlichen Argumente dafür waren:
Keine Entschädigung für entgehende Einnahmen:
Der Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch an einer Kapitalbeteiligung stellt keine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, da die Dividendeneinkünfte im vorliegenden Fall dem Anteilseigner und nicht dem Nießbraucher zugerechnet werden, wenn dieser nicht über eine Dispositionsbefugnis verfügt.
Keine Veräußerung:
Die Übertragung von Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt ist eine unentgeltliche Vermögensübertragung und keine Veräußerung. Dasselbe gilt für die spätere Ablösung, wenn der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält.
Verzicht auf Nutzungsrecht nicht steuerbar:
Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht im Privatbereich ist nicht als einkommensteuerpflichtig zu werten.
3. Relevanz für die Praxis
Diese Entscheidung unterstreicht die enorme Bedeutung von Nießbrauchsrechten in der Unternehmensnachfolge und Vermögensplanung. Nießbrauchsrechte bieten nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch eine gewisse Sicherheit für die ältere Generation, die Vermögenswerte überträgt, aber gleichzeitig weiterhin von den Erträgen profitieren möchte. Doch wenn der Nießbraucher später entgeltlich auf sein Recht verzichtet, stellt sich die Frage nach der Steuerbarkeit dieser Zahlung. Ggf. bietet eine entgeltliche Ablösung des Nießbrauches mangels Steuerbarkeit neue Gestaltungsoptionen.
4. Ausblick
Da gegen diese Entscheidung Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) letztlich entscheiden wird. Es ist jedoch ratsam, sich bei Konflikten mit der Finanzverwaltung auf dieses Urteil zu berufen und die Fälle offenzuhalten.
Das Thema wird aber auch aufgrund des Urteils des FG Münster vom 12.12.2023 (6 K 2489/22 E) den BFH sehr umfangreich beschäftigen. Denn dort wurde die Frage, ob ein entgeltlicher Verzicht eines Nießbrauchsrechtes eine steuerbare Veräußerung nach § 23 EStG auslöst, verneint. Auch hier ist die Revision beim BFH anhängig.
Wir bleiben an dem Thema dran und werden informieren, sobald neue Entwicklungen abzusehen sind.