Verfahrensfragen bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach § 20 UmwstG
Einleitung
Das FG München (Urteil vom 24.7.2024 – 1 K 524/19) hat sich (ua.) mit Verfahrensfragen in Zusammenhang mit der Einbringung von Mitunternehmeranteilen beschäftigt. Bemerkenswert ist, dass Tz. 20.22 UmwStE in dieser Entscheidung unausgesprochen verworfen wird.
Neben den im Urteil genannten Fragestellungen existieren weitere Bereiche, in denen nach wie vor Rechtsunklarheit besteht. Wir fragen uns etwa, welcher Rechtsschutz bei Einbringungen bei Streit (auch) um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags angezeigt ist. Nicht sicher ist ferner, ob die Bindungswirkung, die vom Gewinnfeststellungsbescheid ausgehen soll, auch dann Platz greift, wenn die Mitunternehmerschaft infolge Einbringung anwächst.
Sachverhalt
Eine Stiftung hielt zunächst einen Mitunternehmeranteil an einer KG. Dieser wurde sodann in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, und zwar mit steuerlicher Wirkung auf den 31.12.2005. Diese Einbringung geschah unter steuerlicher Buchwertfortführung, aber Ansatz von Verkehrswerten in der Handelsbilanz. Kurz darauf löste die übernehmende GmbH die so geschaffene Kapitalrücklage in Millionenhöhe auf.
Die KG wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Finanzverwaltung zu der Einschätzung, dass die Auflösung der Kapitalrücklage zur Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG a.F. führe. Infolgedessen wurde im Jahr 2014 der steuerliche Wertansatz an die danach gewährte sonstige Gegenleistung angepasst. Dies geschah unter Durchbrechung der Bestandskraft und der Feststllungsverjährung in Bezug auf den Feststellungsbescheid 2005 für die KG unter Berufung auf eine Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen (§§ 181 Abs. 1, Abs. 5 und 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Gegen diese Behandlung wandte sich die Klägerin mit zahlreichen Argumenten. Für die Praxis von Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob der Buchwertansatz auf Ebene der GmbH materiell bindend für die Behandlung im Feststellungsverfahren der KG ist. Die Klägerin ist hierbei der Ansicht, dieser Wertansatz sei im Gewinnfeststellungsverfahren zu gewinnen und wegen § 182 I AO für das KSt-Veranlagungsverfahren verbindlich. Streitgegenständlich war der Änderungsbescheid im Gewinnfeststellungsverfahren 2005, dessen Aufhebung die Klägerin begehrte.
Urteil des FG
Das FG gab der Klägerin aus verschiedenen Gründen recht. Für die Praxis bedeutsam sind vor allem zwei Aspekte:
- Die Bindungswirkung des § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG a.F. (§ 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG n.F.) geht bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen vom Gewinnfeststellungsbescheid aus.
- Der Wertansatz entfaltet auch dann materiell-rechtliche Bindungswirkung, wenn die Behörde geltend macht, ein Wahlrecht gem. § 20 Abs. 2 UmwStG bestehe nicht oder nicht in dieser Form
Beurteilung
1. Die Sichtweise des FG München widerspricht Tz. 20.22 UmwStE zum heutigen § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG. Beantragen Sie zur Sicherheit einen Buch- oder Zwischenwertansatz im Feststellungsverfahren und zusätzlich im Körperschaftsteuerfestsetzungsverfahren.
2. Übertragene Vermögen stelle keine privilegierte Sachgesamtheit dar, so müssen Sie Rechtsschutz in dem Verfahren suchen, in dem der Einbringungsgewinn festgesetzt wird.