Erweiterte Grundstückskürzung
𝗘𝗶𝗻𝗲𝗻 𝗧𝗮𝗴 𝘇𝘂 𝗳𝗿ü𝗵 – 𝗮𝘂𝗳 𝗱𝗶𝗲 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂𝗲 𝗣𝗹𝗮𝗻𝘂𝗻𝗴 𝘂𝗻𝗱 𝗴𝘂𝘁𝗲 𝗕𝗲𝗿𝗮𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗸𝗼𝗺𝗺𝘁 𝗲𝘀 𝗮𝗻
Die erweiterte Kürzung ermöglicht es rein grundstücksverwaltenden Gesellschaften, die Einkünfte aus der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes (Vermietung) von der Gewerbesteuer zu befreien.
Durch die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung der letzten Jahre ergeben sich jedoch strenge Voraussetzungen, die für die Anwendung der erweiterten Kürzung einzuhalten sind.
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet.
Im Urteilsfall des BFH vom 17. Oktober 2024 (III R 1/23) wurde das letzte verbleibende Grundstück der betroffenen Kapitalgesellschaft am 30.12. veräußert. Also genau einen Tag vor Ende des Erhebungszeitraums.
Damit ist die Klägerin an einem Tag des Erhebungszeitraums (31.12.) nicht der begünstigten Tätigkeit (Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) nachgegangen. Somit ist dieser Gesellschaft die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren.
Die „technische“ Ausnahme, also eine Übertragung zum 31.12., 23:59, bei der die erweiterte Kürzung ausnahmsweise zu gewähren ist, liegt hier nicht vor.
Welche Gründe auch immer dafür gesprochen haben, dass die Veräußerung zum 30.12. stattfindet, man hätte den Wegfall der erweiterten Kürzung ua. mit folgenden Maßnahmen verhindern können:
1. Zurückbehaltung eines sehr kleinen Teils des Grundvermögens
2. Anschaffung von kleinem Grundvermögen vor der Veräußerung
3. (Rückwirkende) Umwandlung auf den 30.12. und somit Beendigung und Verkürzung des Erhebungszeitraums (diese Variante wäre auch noch im Nachhinein möglich gewesen).
An diesem Fall sieht man sehr gut, welche eigentlich offensichtlichen Folgen durch gute Planung und Beratung hätten vermieden werden können.
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