Die Anwendung der Verschonungsregeln des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist laut FG Hamburg bei einer disquotalen Einlage möglich

Aug 29, 2024
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Ein doch recht bemerkenswertes Urteil hat das FG Hamburg (27.02.2024 3 K 117/22) in Bezug auf die Anwendbarkeit der Verschonungsreglung gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gefällt.

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Anwendbarkeit der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege einer disquotalen verdeckten Einlage in eine Personengesellschaft. Die Klägerin hatte ihre Anteile an der A GmbH ohne Gegenleistung auf die B Holding GmbH & Co. KG übertragen, an der sie ebenfalls beteiligt war. Diese Einlage führte zu einer Erhöhung des Wertes der Beteiligung ihres Vaters an der KG.

Das Finanzgericht Hamburg sah sich dabei mit der Frage konfrontiert, ob der Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen über eine Personengesellschaft den Verschonungsregelungen unterfällt, obwohl der Vater zivilrechtlich nicht als unmittelbarer Inhaber der Anteile zu qualifizieren ist.

Ergebnis

▪ § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist anwendbar

▪ Kein zivilrechtliches Eigentum erforderlich für die Anwendung der Begünstigungen▪ es macht mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Regelungen keinen Unterschied, ob das Betriebsvermögen auf natürliche Personen oder auf eine Personengesellschaft übertragen wird. Das Betriebsvermögen erscheint nicht weniger förderungswürdig, wenn es auf eine Personengesellschaft übertragen wird.

▪ Die Revision wurde durch die Finanzverwaltung zurückgezogen.

Folgen für die Praxis

▪ Das Urteil eröffnet neue Möglichkeiten bei der Nachfolgeplanung, insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen über Personengesellschaften und der Errichtung von Familiengesellschaften.

▪ Es ist nun möglich, Kapitalgesellschaftsanteile indirekt über eine Personengesellschaft zu übertragen und dennoch von den steuerlichen Verschonungen zu profitieren.

▪ Trotz des positiven Urteils sollte jeder Fall individuell geprüft werden. Die spezifischen Umstände des Urteils könnten in anderen Konstellationen zu abweichenden Ergebnissen führen.

Tim Hoferichter

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