Auwirkungen des Urteils des Finanzgerichts München (4 K 1385/23) auf die Praxis der Immobilienbewertung

Aug 22, 2024
Tax

Das Finanzgericht München hat ein spannendes Urteil im Bereich der Immobilienbewertung gefällt (Az. 4 K 1385/23). Dieses Urteil betrifft die Anpassung des Bodenrichtwerts an die am Bewertungsstichtag rechtlich mögliche Geschossflächenzahl (GFZ).

Urteilsinhalt

Im Kern ging es um die Frage, wie der Bodenrichtwert eines Grundstücks zu berechnen ist, wenn die tatsächliche Bebauung von der im Bodenrichtwert angegebenen GFZ abweicht. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für ein Grundstück mit einer tatsächlichen GFZ von 0,65 ermittelt, obwohl die rechtlich zulässige GFZ aufgrund eines Bebauungsplans nur 0,4 betrug. Das Finanzgericht entschied, dass der Bodenrichtwert an die rechtlich zulässige GFZ anzupassen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

1. Verbindlichkeit des Bodenrichtwerts: Das Gericht stellte klar, dass Bodenrichtwerte, die von Gutachterausschüssen festgelegt werden, für die Finanzämter und Gerichte verbindlich sind. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts ist nur zulässig, wenn das Grundstück am Bewertungsstichtag rechtlich mit der abweichenden GFZ bebaut werden könnte.

2. Keine Berücksichtigung des Bestandsschutzes: Obwohl das Gebäude auf dem Grundstück einen Bestandsschutz genoss, durfte dieser nicht in die Bedarfsbewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) einfließen. Maßgeblich ist allein die rechtlich zulässige Bebauung am Bewertungsstichtag.

3. Umrechnung der Bodenrichtwerte: Der Bodenrichtwert musste auf die rechtlich zulässige GFZ von 0,4 umgerechnet werden. Hierfür wurden spezifische Umrechnungskoeffizienten herangezogen, die vom Gutachterausschuss bereitgestellt wurden.

Praktische Konsequenzen für die Immobilienbewertung

Die Verleitung zur ungeprüften Übernahme des Bodenrichtwertes ist groß. Doch Themen wie zulässige Geschossflächenzahlen, Grundstücksgröße, tatsächliche Bebauung etc. können große Unterschiede in der Bewertung des Grundstücksteils ausmachen. Daher sollte nicht nur beim Gebäude, sondern auch beim Grundstück eine sorgfältige Prüfung der gegebenen Umstände und Daten stattfinden. Dies kann sich zum einen positiv auf die Grundstücksbewertung auswirken, aber auch vor bösen Überraschungen bei der Veranlagung schützen. Denn die Auswirkungen solcher Umrechnungen des Bodenrichtwerts sind bei den meist hohen Grundstückswerten enorm.

Aufgrund der zugelassenen Revision bleibt es abzuwarten, wie dies der BFH sieht.

Tim Hoferichter

Das könnte Dir auch gefallen:

Jan 28, 2025
Tax
all
BFH ermöglicht steueroptimierte Management Beteiligung
Nov 5, 2024
Tax
all
Grunderwerbsteuer beim Share Deal
Dec 11, 2024
Tax
all
Grunderwerbsteuer bei Sachgründung einer KG durch Anteilsübertragung
Oct 2, 2024
Tax
all
Freigebigkeit in Fällen des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG
Sep 19, 2024
Tax
all
Ein Urteil des FG München (3 K 2755/22 Erb) wirft ein spannendes Licht auf das Zusammenspiel von Erbschaft- und Einkommensteuer
Sep 10, 2024
Tax
all
Zahlungen für die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen nicht steuerbar
Aug 29, 2024
Tax
all
Die Anwendung der Verschonungsregeln des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist laut FG Hamburg bei einer disquotalen Einlage möglich
Jan 9, 2025
Tax
all
Entscheidung mit Gestaltungspotenzial: Im Bau befindliche Grundstücke stellen kein schädliches Verwaltungsvermögen dar
Jan 14, 2025
Tax
all
Kein Arbeitslohn bei schenkungsweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge (BFH vom 20. November 2024, VI R 21/22)
Dec 2, 2024
Tax
all
Verfahrensfragen bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach § 20 UmwstG
Jan 24, 2025
M&A
all
Vesting - Kammergericht Berlin mit wichtiger Entscheidung für Investoren
Jan 24, 2025
Tax
all
Erweiterte Grundstückskürzung
Jan 15, 2025
Tax
all
Erweiterte Grundstückskürzung - FG Berlin-Brandenburg – 8 K 8179/22 Urteil vom 5. November 2024
Jan 7, 2025
M&A
all
Nachhaltige M&A Deals