Freigebigkeit in Fällen des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG
Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 10. April 2024 (II R 22/21) hat der BFH sich mit dem Merkmal der Freigebigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, also der Leistung einer Person an eine Gesellschaft, die zu einer mittelbaren Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter führt, beschäftigt.
Der BFH bestätigte, dass anders als der schenkungsteuerrechtliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, der § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG keine Freigebigkeit verlangt.
Maßgebend ist, ob am Stichtag eine Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft eingetreten ist. Auf eine Realisation der Werterhöhung kommt es nicht an. Dementsprechend ist es auch ohne Belang, welche ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen zum Beispiel nach § 17 EStG eine künftige Veräußerung der Anteile hätte.
Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Verschonungsabschlag des § 13b Abs. 1 ErbStG nicht gewährt wird, da keine Anteile übertragen werden.
Bei Leistungen in eine Gesellschaft, die disquotal erfolgen, sind daher nicht nur die ertragsteuerlichen, sondern auch die schenkungsteuerlichen Folgen zu beachten.