Grunderwerbsteuer beim Share Deal
Zweimal Grunderwerbsteuer für einen Anteilserwerb?
Was sich erstmal unlogisch anhört, ist leider mittlerweile bei Immobilien-Share Deals in einigen Fällen Realität. Aufgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel an dieser Praxis der Finanzbehörden konnten wir nun für einen Investor Aussetzung der Vollziehung erwirken.
Auch bei tatsächlich oder vermeintlich unvollständigen Anzeigen (was leider aufgrund der nur zweiwöchigen Frist und der komplexen Anforderungen häufiger Unsicherheiten mit sich bringt, als man denkt) zeigt unsere Erfahrung, dass das Vorgehen der Finanzverwaltung keinesfalls unwidersprochen bleiben sollte.
Typische Konstellation: Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Anteilskaufvertrag (Signing) und Übergang der Anteile auf den Käufer (Closing) setzt das Finanzamt zweimal Grunderwerbsteuer fest einmal nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG für das Signing und einmal nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing.
In unserem Fall lehnte die Behörde den Antrag auf AdV gegen den Bescheid auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG postwendend ab. Unsere Kanzlei übernahm den Fall und beantragte AdV beim zuständigen Finanzgericht. Zugleich legten wir Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ein, um zu testen, ob die Behörde eine rasche gerichtliche Entscheidung zu der Steitfrage verhindert.
Das Finanzamt half sodann unserem Einspruch in Rekordzeit ab. Nicht auszuschließen ist, dass die Finanzverwaltung eine frühe gerichtliche Einschätzung zur äußerst fragwürdigen These einer zweimaligen Grunderwerbsteuer für Anteilskäufe verhindern möchte.
Beim Share Deal über Immobilien bleibt es bei der Empfehlung, dass vor allem die Anzeigen gem. § 19 GrEStG fristgerecht zu erstatten sind und bei zweimaliger Festsetzung der Antrag nach § 16 Abs. 4a GrEStG zu stellen ist.
Auch bei ggf. unvollständigen oder vergessenen Anzeigen zeigt unsere Erfahrung, dass der Festsetzung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unbedingt entgegenzutreten ist.