Entscheidung mit Gestaltungspotenzial: Im Bau befindliche Grundstücke stellen kein schädliches Verwaltungsvermögen dar
An Dritte vermietete Grundstücke gelten laut § 13 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG als schädliches Verwaltungsvermögen und sind erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich nicht begünstigt. Aber wie sieht es bei Grundstücken aus, die sich noch im Bau befinden? Besonders spannend wird es, wenn bereits die Absicht besteht, das Grundstück später fremdzuvermieten.
Das FG Münster (Urteile vom 14.11.2024 – 3 K 906/23 F & 3 K 908/23 F) hat entschieden: In solchen Fällen liegt kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen vor.
Die entscheidende Frage: Liegen die Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zum Zeitpunkt der Schenkung vor? Laut Gericht nicht – denn zum Zeitpunkt der Übertragung war das Grundstück nicht an Dritte vermietet, sondern befand sich im Bau.
Der Zweck des Gesetzes ist klar: Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen soll verhindert werden, wenn dieses durch die Vermietung an Dritte der risikolosen privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen wäre.
Doch bei ungenutztem Grundbesitz bleibt offen, ob er später betrieblich genutzt oder fremdvermietet wird.
Das strenge Stichtagsprinzip untersagt, mögliche zukünftige Nutzungen – sei es aufgrund der Objektbeschaffenheit oder des Gesellschaftszwecks – zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Das Gericht stellte zudem klar: Die Wahl des Übertragungszeitpunkts liegt in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenktem und stellt keine unangemessene Gestaltung dar. Zudem beeinflusste die Entscheidung weder die Komplexität noch die Effektivität der Schenkung.
Warum ist das so spannend? Sollte der BFH in der Revision die Entscheidung bestätigen, ergibt sich daraus eine spannende Gestaltungsmöglichkeit, um schädliches Verwaltungsvermögen zu vermeiden.