Ein Urteil des FG München (3 K 2755/22 Erb) wirft ein spannendes Licht auf das Zusammenspiel von Erbschaft- und Einkommensteuer

Sep 19, 2024
Tax

Der Fall: Gewinnausschüttung und Erbschaftsteuer im Konflikt

Im vorliegenden Fall erbte der Sohn Anteile an einer GmbH, deren Gesellschafterversammlung kurz vor dem Tod seines Vaters eine Gewinnausschüttung beschlossen hatte. Die Auszahlung der Gewinne erfolgte erst nach dem Tod des Vaters und wurde somit an den Sohn als Erben ausgezahlt. Wie üblich, wurde die Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet.

Der Sohn beanspruchte jedoch, dass diese einbehaltenen Steuern seine Erbschaftsteuer mindern, da ihm letztlich ein geringerer Betrag zufloss. Doch das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf den vollen Nennwert der Gewinnausschüttung an, ohne die einbehaltene KapSt und den SolZ als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Die rechtliche Begründung

Der Anspruch auf Gewinnausschüttung unterliegt der Erbschaftsteuer in Höhe des Nennwerts – unabhängig von den einbehaltenen Steuern. Die KapSt und der SolZ sind keine „wertmindernden Umstände“ im Sinne der Erbschaftsteuer, sondern stellen lediglich eine Form der Einkommensteuer dar, die erst nach dem Tod des Erblassers in der Person des Erben relevant wird. Eine Berücksichtigung dieser Steuerbelastung bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ist nicht möglich, denn der Vater war kein Mehrheitsgesellschafter und hatte daher keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Auszahlung.

Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Steuerentstehung, nämlich erbschaftsteuerlich bei Tod des Vaters und einkommensteuerlich zum Zeitpunkt der Ausschüttung, kommt es hier zu einer Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer.

Fazit

Eine vorausschauende Steuerplanung gerade im Hinblick der Nachfolge ist unerlässlich. Doch das Leben spielt hier nicht immer mit. Zwischen Beschluss und Ausschüttung liegen regelmäßig nur wenige Tage. Wenn im vorliegenden Fall der Vater möglicherweise plötzlich und unerwartet zwischen dem Beschluss- und Ausschüttungstag verstirbt, zeigt sich, dass auch die beste steuerliche Nachfolgeplanung den unvorhersehbaren Ereignissen des Lebens ausgeliefert bleibt.

Tim Hoferichter

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